§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen: Verband Deutscher Kapitäne und Schiffsoffiziere e.V. (VDKS), hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand des Verbandes ist Hamburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben
Der Verband ist der berufsständische Zusammenschluss der deutschen Kapitäne und Schiffsoffiziere der Seeschifffahrt und verfolgt ausschließlich und unmittelbar die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder.
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, parteipolitischen und konfessionellen Zwecke.
Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz nach § 9 dieser Satzung.
Der Verband übernimmt für seine Mitglieder die Interessenwahrnehmung gegenüber Behörden, Verbänden und Gewerkschaften und pflegt die Zusammenarbeit mit diesen.
Das offizielle Mitteilungsblatt des Verbandes ist „Die Kommandobrücke“ (erscheint z. Z. im Zusammenschluss mit „Schiff & Hafen“).
§ 3 Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrages als Einzelmitglied, über den das Präsidium entscheidet.
Über die Mitgliedschaft eines Vereins/korporativen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind Kapitäne und Schiffsoffiziere mit einem Befähigungszeugnis der Seeschifffahrt als Einzelmitglied oder Mitglied eines Vereins mit satzungsgemäßem Beitrag und diese Vereine selbst.
Korporative Mitglieder sind an der Mitarbeit im VDKS interessierte Zusammen-schlüsse von Kapitänen und Schiffsoffizieren, deren Beiträge an den Verband nicht mitgliederbezogen sondern pauschal gemäß § 3 a (2) entrichtet werden (z. B. Lotsen, Traditionsvereine u. a.).
Außerordentliche Mitglieder des Verbandes sind Studierende an den nautischen und technischen Ausbildungsstätten sowie Offiziersassistenten, die kein Befähigungs-zeugnis besitzen; sie haben kein Stimmrecht. Mit Erteilung des Befähigungszeugnisses werden sie automatisch ordentliche Mitglieder.
Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die an den Zielen des Verbandes interessiert sind. Sie haben kein Stimmrecht.
Der Verbandstag kann mit einfacher Mehrheit Ehrenmitglieder ernennen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt bedarf der schriftlichen Kündigung der Mitgliedschaft mit Dreimonatsfrist zum Ende eines Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann wegen verbandsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann beim Verbandsrat innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des schriftlichen Bescheides Einspruch gegen den Ausschluss einlegen. Der Verbandsrat entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
Ein Mitglied hat nach seinem Ausscheiden keinen Anspruch an das Verbandsvermögen.
§ 3a Mitgliedsbeiträge
Der Verband erhebt einen Jahresbeitrag, zahlbar innerhalb des I. Quartals oder in monatlichen Raten.
Der Verbandstag beschließt die Höhe der Beiträge entsprechend dem Status des Mitgliedes (Kapitän, Offizier, Landmitglied, Rentner, Student u. a.).
Der Vorstand beschließt die Höhe der durch die Vereine an den Verband abzuführenden Beiträge pro Mitglied (Verbandsanteil) und der Pauschalbeiträge korporativer Mitglieder.
Das Recht der dem Verband angeschlossenen Vereine, die von ihren Mitgliedern zu erhebenden Beiträge festzusetzen und einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 4 Verbandsorgane
Organe sind der Vorstand, der Verbandsrat und der Verbandstag.
Zu den Sitzungen der Verbandsorgane ist grundsätzlich, zu jenen des Verbandstages zwingend schriftlich einzuladen und die Tagesordnung spätestens 7 Tage vorher zu verschicken, für den Verbandstag mindestens 1 Monat vorher; die Schriftlichkeit kann auch mit einer Einladung per Fax oder über elektronische Medien gewahrt werden.
Die entsprechenden Beschlussvorlagen sind in der Regel beizufügen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und auf der folgenden Sitzung zu genehmigen ist.
Das Protokoll des Verbandstages wird im Mitteilungsblatt des Verbandes „Schiff & Hafen/Kommandobrücke“ veröffentlicht.
Einsprüche sind binnen zwei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle einzulegen.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Präsidium, das sich aus dem Präsidenten und 3 Vizepräsidenten zusammensetzt, wovon 1 Vizepräsident als Stellvertreter des Präsidenten benannt wird. Das Präsidium wird jeweils für die Dauer von 4 Jahren vom Verbandstag gewählt.
dem jeweiligen Vorsitzenden der Vereine und der korporativen Mitglieder oder bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter,
dem Repräsentanten der Einzelmitglieder des Verbandes (§ 7a (1) ) oder bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter,
dem Verbandsgeschäftsführer
Vorstand und Präsidium geben sich ihre Geschäftsordnung selbst.
Die Mitglieder des Präsidiums sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jedes Präsidiumsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Präsident erhält eine angemessene Vergütung für seine Aufwendungen, deren Höhe vom Verbandsrat zu genehmigen ist.
Sollte ein Präsidiumsmitglied während seiner Wahlperiode ausscheiden, kann sich das Präsidium durch Zuwahl ergänzen. Auf diese Weise zugewählte Präsidiumsmitglieder bleiben bis zum nächsten ordentlichen Verbandstag im Amt.
Gewählte Nachfolger für ausscheidende Mitglieder werden nur für die Restlaufzeit der Wahlperiode gewählt.
§ 6 Verbandsrat
Der Verbandsrat ist das Aufsichtsorgan des Verbandes und besteht aus fünf Mitgliedern und bis zu fünf Stellvertretern. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Verbandstag jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Verbandsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, verteilt die Aufgaben unter sich, tagt bei Bedarf, prüft in eigener Kompetenz nach pflichtgemäßem Ermessen und legt die Ergebnisse von Aufsichtshandlungen und Prüfungen in Form von Berichten und Empfehlungen nieder. Ihm obliegt auch die jährliche Rechnungsprüfung vor dem ordentlichen Verbandstag.
Ein Mitglied des Verbandsrates darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Der Verbandsrat kann an Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen, es sei denn, es werden Angelegenheiten der §§ 3 (9) und 9 (4) behandelt. Außerdem hat der Verbandsrat das Recht, auch außerhalb von Sitzungen des Vorstandes vom Präsidium Auskunft über wesentliche Angelegenheiten des Verbandes zu verlangen.
Sollte ein Verbandsratsmitglied während seiner Wahlperiode ausscheiden, kann sich der Verbandsrat durch Zuwahl ergänzen. Auf diese Weise zugewählte Verbands-ratsmitglieder bleiben bis zum nächsten ordentlichen Verbandstag im Amt.
Gewählte Nachfolger für ausscheidende Mitglieder werden nur für die Restlaufzeit der Wahlperiode gewählt.
§ 7 Verbandstag
Der Verbandstag ist das oberste Beschlussorgan. Er setzt sich zusammen aus dem Vorstand, dem Verbandsrat, den Abgeordneten der Einzelmitglieder und der Vereine sowie der korporativen Mitglieder.
Die Vereine stellen maximal
bis zu 50 Mitglieder |
| 1 Abgeordneten |
bis zu 100 Mitglieder |
| 2 Abgeordneten |
bis zu 150 Mitglieder |
| 3 Abgeordneten |
bis zu 200 Mitglieder |
| 4 Abgeordneten |
über 200 Mitglieder |
| 5 Abgeordneten |
Entsprechendes gilt für die Einzelmitglieder.
Über 300 Mitglieder stellen die Einzelmitglieder 6 Abgeordnete.
Die Vereine stellen maximal 5 Abgeordnete.
Die Einzelmitglieder stellen maximal 6 Abgeordnete.
Die korporativen Mitglieder stellen mit:
bis zu 300 Mitglieder |
| 1 Abgeordneten |
über 300 Mitglieder |
| 2 Abgeordneten |
Der Verbandstag tagt jährlich einmal grundsätzlich in den ersten 7 Monaten des Geschäftsjahres nach Einladung mit Bekanntmachung der Tagesordnung. Zwischen der Ladung und dem Tagungstag soll eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Anträge zur Tagesordnung müssen vor dem Verbandstag, spätestens bis zum 1. März, in der Geschäftsstelle schriftlich vorliegen; über die Zulassung später oder auf dem Verbandstag eingereichter Anträge zur Tagesordnung entscheidet der Verbandstag.
Präsidium, Vorstand oder Verbandsrat können in dringenden Fällen einen außerordentlichen Verbandstag einberufen.
Der Verbandstag beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbandes. Er wählt die Mitglieder des Präsidiums und des Verbandsrates.
Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder erschienen ist. Beschlüsse werden, außer in den für qualifizierte Mehrheiten vorgesehenen Fällen, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Form der Abstimmung entscheidet der Verbandstag. Präsidium und Verbandsrat werden in geheimer Abstimmung gewählt.
Präsidium, Verbandsrat und der Repräsentant der Einzelmitglieder (§ 7a (1)) verbleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
§ 7a Repräsentant der Einzelmitglieder
Abgeordnete der Einzelmitglieder
Die Wahl der Abgeordneten und des Repräsentanten der Einzelmitglieder erfolgt auf die Dauer von vier Jahren zeitgleich mit der Amtsdauer des Präsidiums nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Neun Monate vor Ablauf der Wahlperiode der amtierenden Abgeordneten und des Repräsentanten der Einzelmitglieder werden alle Einzelmitglieder vom Präsidium schriftlich aufgefordert, dem Verband innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob sie bereit sind, als Abgeordnete und/oder als Repräsentant der Einzelmitglieder zu kandidieren. Abgeordneter oder Repräsentant der Einzelmitglieder muss über ein Befähigungszeugnis der Berufsschifffahrt verfügen.
Sechs Monate vor Ablauf der Wahlperiode der amtierenden Abgeordneten übersendet das Präsidium allen Einzelmitgliedern eine Liste mit den Namen derjenigen Einzelmitglieder, die als Abgeordnete und/oder als Repräsentant der Einzelmitglieder kandidieren (so genannte Vorschlagsliste).
Jedes Einzelmitglied kann aus der Vorschlagsliste den Repräsentanten der Einzelmitglieder sowie so viele Abgeordnete wählen, wie auf dem Verbandstag gem. § 7 Abs. 2 vertreten sein können, indem es die Namen der betreffenden Kandidaten in der Liste ankreuzt und diese der Geschäftsstelle so rechtzeitig übersendet, dass sie dort spätestens drei Monate vor dem Verbandstag eingeht.
Sind mehr Abgeordnete gewählt, als nach § 7 Abs. 2 auf dem Verbandstag vertreten sein können, so erfolgt die Auswahl der Abgeordneten in der Rangfolge der Abgeordneten mit der jeweils höchsten Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kann ein Abgeordneter sein Mandat nicht wahrnehmen, so rückt das gewählte Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Scheidet ein Abgeordneter vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so rückt für den Rest seiner Amtsperiode der gewählte Abgeordnete mit der nächst höheren Stimmenzahl nach.
Als Repräsentant der Einzelmitglieder ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl ist als Stellvertreter gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.
Der Repräsentant der Einzelmitglieder und sein Stellvertreter müssen Einzelmitglieder sein. Der Repräsentant der Einzelmitglieder kann nicht gleichzeitig Abgeordneter der Einzelmitglieder sein. Falls der Repräsentant der Einzelmitglieder auch als Abgeordneter der Einzelmitglieder gewählt ist, hat er bis einen Monat vor dem Verbandstag schriftlich zu erklären, welches Mandat er annimmt. Für diesen Fall gilt Absatz 2 letzter Satz entsprechend.
§ 8 Ausschüsse
Das Präsidium, der Vorstand und der Verbandsrat können zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten Arbeits- und Fachausschüsse bilden, die über das Ergebnis ihrer Tätigkeit dem bestellenden Organ zu berichten haben.
§ 9 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz umfasst die kostenlose Beratung in beruflichen sowie sozialen und wirtschaftlichen Belangen der Mitglieder durch den Justitiar des Verbandes, den Präsidenten und/oder den Verbandsgeschäftsführer.
Anspruch auf gerichtliche Vertretung oder eine Vertretung gegenüber Behörden haben nur zur See fahrende Mitglieder, die den vollen Beitrag zahlen. Für diese schließt der Verband eine Berufsrechtsschutzversicherung (die Bedingungen liegen in der Geschäftsstelle aus) zugunsten dieser Mitglieder ab.
Der Rechtsschutz wird nur in Fällen gewährt, in denen das den Rechtsschutz auslösende Ereignis in den Zeitraum der Mitgliedschaft fällt.
Über die Gewährung des Rechtsschutzes entscheidet der Präsident, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Er kann den Rechtsschutz u. a. in Fällen grober Unbilligkeit ablehnen. Gegen die Ablehnung einer Rechtsschutzgewährung steht dem betroffenen Mitglied die Beschwerde bei dem Verbandsrat zu.
Steuerrechtliche Angelegenheiten fallen nicht unter die Rechtsberatung und Rechtsvertretung in beruflichen Angelegenheiten.
§ 10 Vermittlung
Bei allen tatsächlichen und rechtlichen Differenzen im Bereich dieser Satzung ist ein Rechtsschutzbedürfnis zur Anrufung der Gerichte erst dann gegeben, wenn der Justitiar des Verbandes auf Anrufen eines Beteiligten einen Vermittlungsversuch gemacht und dessen Erfolglosigkeit bestätigt hat, es sei denn, dass es sich um Arrest oder einstweilige Verfügung handelt.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des VDKS bedarf der Beschlüsse zweier Verbandstage zwischen denen eine Frist von mindestens 6 Monate liegen muss. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder der jeweiligen Verbandstage. Das Präsidium ist Liquidator.
Das nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt gemeinnützigen und/oder mildtätigen Einrichtungen der deutschen Schifffahrt zu. Die Bestimmung obliegt dem Verbandstag beim Auflösungsbeschluss.
§ 12 Sonstiges
Sofern und soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des BGB über Vereine ergänzend.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wird mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
Diese Satzung löst alle vorangegangenen Satzungen ab.
Geänderte Fassung eingetragen im Vereinsregister in Hamburg am 19.09.2012

Moin! Um das beste Erlebnis bei uns an Bord zu bieten, nutzen wir Cookies - wenn Sie zustimmen. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.